Statuten und Organigramm des OVE

Statuten des Österreichischen Verbands für Elektrotechnik, Ausgabe 2026.

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OVE Österreichischer Verband für Elektrotechnik
Eschenbachgasse 9 | 1010 Wien
T +43 1 587 63 73-0
ove@ove.at | www.ove.at
Statuten
Ausgabe 2026

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Verband für Elektrotechnik" mit der Abkürzung OVE und hat seinen Sitz in Wien.
(2) Die Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Europäischen Union. Die Interessen der Mitglieder werden weltweit wahrgenommen.
(3) In bestehenden Gesetzen und Verordnungen kann für den Österreichischen Verband für Elektrotechnik die Abkürzung ÖVE weiterhin verwendet werden.
§ 2. Zweck
Der Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist die Elektrotechnische Normungsorganisation entsprechend Elektrotechnikgesetz (ETG) 1992 idgF § 16a und bezweckt weiters
• die Verbreitung der Anwendung und Entwicklung des gesamten Bereiches der Elektrotechnik, insbesondere in den Bereichen Energietechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Automatisierung, Mechatronik, elektronische Medien,
• die dazugehörige Schulung und Erwachsenenbildung, insbesondere auf den Gebieten Standardisierung, Zertifizierung und Sicherheitsmaßnahmen zur Personen- und Sachschadenverhütung,
• die Förderung der schulischen und universitären Ausbildung in dem gesamten Bereich der Elektrotechnik, dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der Forschung zu neuen Techniken, Technologien und neuen Medien sowie der technischen Umsetzung neuer nachhaltiger Bewirtschaftungssysteme auf allen Gebieten vernetzter ökonomischer Strukturen,
• Organisation und Förderung der berufsbegleitenden Ausbildung des gesamten Bereiches der Elektrotechnik, insbesondere in den Bereichen Energietechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Automatisierung, Mechatronik, Robotik, Mikroelektronik und elektronische Medien,
• Bewerbung und Förderung der einschlägigen Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten zur Schaffung von hochqualifiziertem Nachwuchs auf dem Gebiet der Elektrotechnik in der Zusammenschau mit den neuen Informations-, Automatisations- und Medientechnologien und -techniken (beispielsweise durch Stipendien und Forschungspreise),
• Schaffung und Förderung zeitgemäßer Lehr- und Fortbildungseinrichtungen,
• die Entwicklung und Pflege der Kooperationen mit anderen Organisationen auf den oben genannten Gebieten,
• die Beratung von Wissenschaft und Forschung, die Vertretung der beruflichen und fachlichen Interessen der Mitglieder und die Förderung der fachlichen und kollegialen Zusammenarbeit
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks dienen insbesondere:
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• Öffentlichkeitsarbeit, Information, Ausbildung und Beratung durch geeignete Medien und Veranstaltungen, insbesondere zur Jugend-, Studierenden- und Erwachsenenaus- und -fortbildung;
• Schaffung und Veröffentlichung von nationalen elektrotechnischen Normen entsprechend der im ETG 1992 idgF festgelegten Anforderungen §§ 16a bis 16l
• Mitwirkung bei Erarbeitung, Annahme und Veröffentlichung elektrotechnischer Normen beim Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) entsprechend ETG 1992 idgF § 16a
• Aktive Vertretung österreichischer Interessen in europäischen und internationalen Gremien, auch in Fragen der elektrotechnischen Standardisierung insbesondere bei ETSI European Telecommunications Standards Institute
• Prüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Technik, insbesondere der Elektrotechnik und deren Umfeld, sowie auch Beobachtung und Durchsetzung der Einhaltung der Regeln des fairen Wettbewerbs;
• Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben;
• Bildung von geeigneten Organisationseinheiten (Zweigvereine, Gesellschaften o. Ä.);
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
• Mitgliedsbeiträge;
• Beitrag zur Finanzierung der elektrotechnischen Normung durch den Bund entsprechend ETG 1992 idgF § 16l;
• Abgeltung von Nutzungsrechten an Normen, Regelwerken und Publikationen;
• Erträge aus Früchten (Zinsen/Mieten), Beteiligungen;
• Kostenbeiträge bzw. Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur des Vereins;
• Freiwillige Zuwendungen, Förderungen, Subventionen, Spenden;
• Einnahmen aus sonstigen, dem Zweck entsprechenden Veranstaltungen, Leistungen und Tätigkeiten;
• Einnahmen aus Beteiligungen;
• sonstige Dienstleistungen des Vereins.
§ 4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 5. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich mit den Zielen und Aufgaben des Vereins zu identifizieren und den Verein nach Kräften zu unterstützen.
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§ 6. Erwerb und Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren. Für eine Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(3) Der freiwillige Austritt ist nach erfolgter schriftlicher Anzeige jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds (auch eines Ehrenmitglieds) kann von den Präsidenten nur aus wichtigen Gründen beschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten
• grobes Vergehen gegen das Statut,
• unehrenhaftes und anstößiges Verhalten innerhalb des Vereins,
• qualifizierter Rückstand bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
(5) Die Verhaltensweisen von Vertretern juristischer Personen werden den letztgenannten zugerechnet.
(6) Von der erfolgten Ausschließung ist das betroffene Mitglied schriftlich zu verständigen.
(7) Das Ausscheiden aus dem Verein löst das Verhältnis des Ausgeschiedenen zum Verein auf. Alle bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen gegenseitigen Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen. Wiedereintritt wird wie Neueintritt behandelt.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern (bzw. deren Organen und/oder deren Vertretern) zu. Ehrenmitgliedern, die nicht auch ordentliche Mitglieder sind, kommt kein Stimmrecht und auch kein aktives bzw. passives Wahlrecht zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, von der Geschäftsführung die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Jedes Mitglied erkennt die Bestimmungen der Statuten und ggf. erlassener Ge-schäftsordnungen an.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, ist der Abschlussprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
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§ 8. Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags in der von der OVE-Generalversammlung festgelegten Höhe verpflichtet.
(2) Ehrenmitglieder entrichten Zahlungen entsprechend gesonderter Regelung, die im Einzelfall festzulegen ist.
(3) Zweckgebundene Beiträge sind keine Mitgliedsbeiträge und sind entsprechend der Widmung zu verwenden.
§ 9. Aufbau des Vereins
Eingerichtet sind:
(1) OVE-Generalversammlung
(2) OVE-Vorstand
(3) OVE-Präsidenten
§ 10. OVE-Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten einberufen.
(2) Die Mitglieder werden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkt schriftlich oder per E-Mail (elektronisch) verständigt. Die Generalversammlung kann auch entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung virtueller Gesellschaftsversammlungen (Virtuelle Gesellschafter-versammlungen-Gesetz – VirtGesG) als Einfache virtuelle Veranstaltung, Moderierte virtuelle Versammlung oder Hybride Versammlung abgehalten werden. Die Entscheidung über die Form der Durchführung obliegt dem Vorstand. Schriftliche Stimmendelegierung ist zulässig. Jedes Mitglied kann max. zwei Stimmendelegierungen erhalten.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
• Beschluss eines der Präsidenten, des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
• schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
• Verlangen des Abschlussprüfers (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG 2002),
• Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen sechs Wochen statt. Über die Form der Durchführung entscheidet der / die jeweilige Antragsteller:in.
(4) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich jedoch um eine Statutenänderung bzw. die Auflösung des Vereins, dann gelten die für diese Fälle besonders vorgesehenen Paragraphen dieser Statuten (§ 16 und § 17).
(5) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 100 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Sollte die Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, dann findet eine halbe Stunde nach der festgesetzten Zeit am selben
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Ort die Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, in das die Mitglieder jederzeit Einsicht nehmen können.
(7) Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:
• Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes.
• Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Berichtes des Abschlussprüfers.
• Die Entlastung der Präsidenten und des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr.
• Die Wahl und gegebenenfalls Enthebung der Präsidenten, des Vorstands und des Abschlussprüfers.
• Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
• Die Beschlussfassung von Änderungen der Statuten (§ 16).
• Die Beschlussfassung über gestellte Anträge. Diese müssen aber, soweit sie nicht auf Beschlüsse des Vorstands zurückzuführen sind, spätestens zwei Wochen vor der Ge-neralversammlung schriftlich im Sekretariat eingebracht werden. Der Präsident kann die Behandlung von Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden, ablehnen oder bis zur nächsten Generalversammlung vertagen.
• Die Errichtung und Auflösung von Zweigvereinen.
• Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
• Die Auflösung des Vereins (§ 17).
§ 11. OVE-Präsidenten
(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten und bis zu drei Vizepräsidenten. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und üben die ihnen übertragenen Ämter ehrenamtlich durch drei Jahre nach erfolgter Wahl aus. Weiters gehört dem Präsidium ein hinsichtlich der Belange der elektrotechnischen Normung stimmberechtigter Vertreter des Bundes gemäß ETG 1992 idgF an. Dieser Vizepräsident wird vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft BMWFW entsandt und unterliegt somit nicht der Wahl durch die Generalversammlung. Der Präsident und die Vizepräsidenten können nach Ablauf ihrer Funktionsperiode für weitere drei Jahre gewählt werden; dann jedoch erst nach einer dreijährigen Unterbrechung. Diese dreijährige Unterbrechung gilt nicht für den Fall, dass einer der Vizepräsidenten zum Präsident gewählt wird.
(2) Der Präsident / im Vertretungsfall einer der Vizepräsidenten vertritt den Verein gemeinsam mit dem Generalsekretär nach außen. Die Präsidenten sind jeweils zu zweit oder mit dem Generalsekretär kollektivzeichnungsberechtigt. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Präsidenten und des Generalsekretärs oder von zwei Präsidenten.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen (Handlungsvollmacht des Generalsekretärs), können ausschließlich vom Vorstand mit Zustimmung aller Präsidenten erteilt werden.
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(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident (im Vertretungsfall: die Vizepräsidenten entsprechend ihrer Anciennität) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Das Präsidium entscheidet über die Zuerkennung der „OVE-Ehrennadel“.
(7) Das Präsidium gibt sich eine interne Geschäftsordnung, die insbesondere die Bestimmungen aus dem ETG 1992 idgF § 16b (4) betreffend Einstimmigkeitserfordernis bei folgenden Beschlussfassungen zur elektrotechnischen Normung beinhaltet.
a) Bestellung, Laufzeit und Abberufung eines Vereinsgeschäftsführers;
b) Auf denselben Verwendungszweck gerichtete Ausgaben, die einen Gesamtbetrag von 100.000 Euro pro Jahr übersteigen;
c) Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft gemäß § 16h Abs. 4;
d) Festlegung geeigneter Maßnahmen zur unmittelbaren und vollständigen Umsetzung von Anordnungen gemäß § 16h Abs. 2 Z1.
(8) Die Präsidenten haben das Einsichtsrecht in Unterlagen und Dokumente betreffend die Gebarung der elektrotechnischen Normungsorganisation und gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft gemäß § 16h Abs. 4.
Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu genehmigen.
§ 12. OVE-Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal 24 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern, die zum Zeitpunkt der Wahl alle im Berufsleben oder in Ausbildung stehen. Der vom Bund entsandte Vertreter entsprechend ETG 1992 idgF, der Vorsitzende des Finanzausschusses sowie der Präsident des österreichischen Nationalkomitees von IEC und CENELEC sind ex officio Mitglied des Vorstandes.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Stimmendelegierungen sind zulässig, jedes Vorstandsmitglied kann auf sich nur zwei Stimmendelegierungen vereinen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidenten entsprechend ihrer Anciennität. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Aufgaben des OVE-Vorstands
Dem Vorstand kommen in Absprache mit dem Präsidium die Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten oder Präsidialbeschluss einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In diesen Wirkungsbereich können insbesondere folgende Angelegenheiten fallen:
• Einrichtung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
• Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
• Vorbereitung der Generalversammlung.
• Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
• Verwaltung des Vereinsvermögens.
• Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
• Die Ernennung eines fünf bis sieben Personen umfassenden Wahlvorschlagskomitees - entsprechend den wesentlichen Gruppierungen im OVE - zur Erstellung eines Wahlvorschlags für die Präsidenten und den Vorstand.
• Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 5), der „Goldenen Stefan-Ehrenmedaille des OVE“, des „OVE-Awards“ sowie des „prOVEntus“.
• Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Aufgaben an den Generalsekretär zu delegieren.
§ 13. Finanzausschuss
(1) Der Finanzausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die vom Präsidenten vorgeschlagen und vom Vorstand auf drei Jahre gewählt werden. Zum Vorsitzenden des Finanzausschusses kann nur ein Mitglied des Vorstands gewählt werden. Mindestens eines der in den Finanzausschuss gewählten Mitglieder muss über Know-how auf den Gebieten „Rechnungswesen und Firmenbewertungen“ verfügen.
(2) Der Finanzausschuss berät den Vorstand auf dem Gebiet der Finanzgebarung.
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§ 14. Abschlussprüfer
(1) Die ordentliche Generalversammlung bestellt einen Abschlussprüfer zur Prüfung der Buch-führung und des Rechnungsabschlusses.
(2) Der Abschlussprüfer berichtet an die Generalversammlung und stellt den Antrag auf Entlastung der Präsidenten und des Vorstands.
§ 15. OVE-Generalsekretär
(1) Die Bestellung des Generalsekretärs erfolgt durch die Präsidenten nach Anhörung des Vorstands für eine Funktionsperiode von 5 Jahren, mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Der Generalsekretär untersteht dem Präsidenten (den Vizepräsidenten). Der bestellte Generalsekretär vertritt den Verein nach außen auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Bevollmächtigung durch die Präsidenten. Die Vertretungsbefugnis ist in den Vollmachten abschließend geregelt. Der Vorstand und die Präsidenten erhalten eine vom jeweiligen Generalsekretär gegengezeichnete Vollmacht.
(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind in einer Geschäftsordnung als Anhang zur Vollmacht festgelegt.
§ 16. Änderung der Statuten
Eine Änderung der Statuten kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sowohl geplante als auch beschlossene Änderungen müssen rechtzeitig und im vollen Wortlaut den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
§ 17. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Zu diesem Zwecke muss ein diesbezüglicher Antrag in einer Vorstandssitzung angenommen worden sein, welche wenigstens drei Monate vor der betreffenden Generalversammlung einzuberufen ist. Zur Annahme der Auflösung ist es erforderlich, dass sich bei der betreffenden Generalversammlung mindestens zwei Drittel der in Österreich wohnenden ordentlichen Mitglieder (Firmenmitglieder können an dieser Abstimmung nur teilnehmen, wenn sie einen bevollmächtigten Vertreter entsenden) mündlich oder schriftlich in namentlicher Abstimmung dafür ausgesprochen haben. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen.
(2) Der Verein ist die elektrotechnische Normungsorganisation entsprechend Elektro-technikgesetz 1992 idgF § 16a. Im Falle der Auflösung des Vereins sind daher die Bestimmungen entsprechend § 16a (7) anzuwenden.
3) Im Falle der Auflösung bzw. bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks haben die einzelnen Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Dieses ist gemäß Beschluss der Generalversammlung an einen Verein oder an eine andere Einrichtung gemeinnützigen Charakters und gemeinnütziger Zwecksetzung zu übertragen, der bzw. die das übertragene Vermögen für Zwecke gemäß der §§ 34 ff BAO verwendet.
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(4) An welche Einrichtung das Vereinsvermögen im Auflösungsfall zu übertragen ist, entscheidet die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einschließlich der vertretenen juristischen Personen.
§ 18. Schiedsregelung
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schiedsstelle berufen. Diese ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO (siehe § 19 des Statuts).
(2) Die Schiedsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsstelle schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schiedsstelle namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Personen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der Schiedsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Die Schiedsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 19. Schlichtungsstelle der elektrotechnischen Normungsorganisation
(1) Die Schlichtung von Angelegenheiten betreffend die elektrotechnische Normung gemäß ETG 1992 idgF § 16j obliegt der entsprechend ETG 1992 idgF eingerichteten Schlichtungsstelle, die auf Antrag angerufen werden kann.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben jeweils einen Beisitzer namhaft zu machen.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Für die Beisitzenden erstellt die elektrotechnische Normungsorganisation eine Liste von Personen, die nach Prüfung und Einholung einer Stellungnahme des elektrotechnischen Beirates sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der elektrotechnischen Normungsorganisation bestellt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt drei Jahre.
(4) Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Funktionsausübung erfolgt ehrenamtlich.
(5) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in § 7 AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist der elektrotechnischen Normungsorganisation unverzüglich mitzuteilen.
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(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des elektrotechnischen Normenwesens verfügen.
(7) Die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und ist auf der Homepage des OVE veröffentlicht.
§ 20. Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten, welche aus dem Vereinsverhältnis entspringen und nicht von der Schiedsstelle abschließend und für alle Seiten verbindlich und endgültig geregelt werden, werden endgültig durch den Spruch des Schiedsgerichtes geschlichtet, welches aus drei Mitgliedern besteht.
(2) Jede der streitenden Parteien ernennt spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung der Schiedsstelle nach gegenseitiger Benachrichtigung von der Anrufung eines Schiedsgerichtes aus den Mitgliedern des Vereins einen Schiedsrichter. Sollten diese Schiedsrichter innerhalb des obigen Zeitraumes nicht oder nur einseitig nominiert sein, so ernennt sie der Präsident. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich über die Wahl eines dritten Mitglieds als Vorsitzenden, im Falle der Nichteinigung entscheidet das Los zwischen den beiden zum Vorsitzenden vorgeschlagenen.
(3) Gegen die Erkenntnis des Schiedsgerichtes gibt es keine Berufung. Die Sorge für die Voll-streckung des Schiedsspruches obliegt dem Vorstand.
(4) Streitigkeiten aus der unberechtigten Führung von (Vereins-) Marken, Verstößen gegen ge-setzliche Bestimmungen, insbesondere gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, das Markenschutzgesetz und dergleichen, werden nicht vom Schiedsgericht entschieden, sondern unterliegen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
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Organigramm