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Diese OVE Bestimmung gilt für den Betrieb von Bahnstromanlagen und Obusanlagen, für Schienenfahrzeuge und Obusse (Oberleitungsomnibusse). Diese OVE Bestimmung gilt nicht für: – Energieerzeugungsanlagen wie z. B. Kraftwerke, statische und rotierende Umrichterwerke; – Krananlagen, Drehscheiben, Schiebebühnen u. Ä. Transportgeräte auf Schienen, fliegende Bauten (z. B. Schaustelleranlagen) sofern sie nicht unmittelbar oder über Transformatoren aus der Fahrleitungsanlage gespeist werden; – Schienenbahnen von Vergnügungsbetrieben; – Luft- und Standseilbahnen;
– Elektrische Bahnanlagen und Betriebsmittel im Bergbau;