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Diese Richtlinie enthält zusätzliche Informationen zu ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 für die Planung, Errichtung, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsystemen (LPS - en: lightning protection system) für Fliegende Bauten. Fliegende Bauten im Sinne dieser Richtlinie sind Bauten, die wiederholt ohne Substanzverlust sowohl vorübergehend als auch dauerhaft aufgestellt werden können. Dazu gehören Lagerzelte, Veranstaltungszelte, Traglufthallen, Bühnenaufbauten, u. dgl. Gegenstand dieses Dokuments sind Maßnahmen zum Schutz von Personen gegen Verletzungen und Maßnahmen zum Schutz sicherheitsrelevanter Einrichtungen, wie z.B. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Lautsprecheranlagen, Brandmeldeanlagen durch Blitzschlag. Diese Richtlinie gilt nicht für Campingzelte, Wohnwagen und Baustelleneinrichtungen. Für Fliegende Bauten mit explosionsgefährdeten Bereichen und/oder Bereichen mit Explosivstoffen gelten zusätzliche Anforderungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62305-3, ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 Beiblatt 1 und ÖVE/ÖNORM EN 62305-4.